Allgemeine Geschäftsbedingungen 
der Firma Gehringer Metallveredelung GmbH

§ 1 Geltung

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Gehringer Metallveredelung GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer") gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers mit seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"), sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126BGB).
(6)Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Auftraggeber zu verstehen, dem Auftragnehmer ein Werkvertragsangebot zu machen. DerAuftrag bzw. die Bestellung des Auftraggebers gilt als Angebot im Sinne des § 145 BGB. Sofern sich aus dem Auftrag bzw. der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Der Vertrag kommt durch den Auftrag bzw. die Bestellung des Auftraggebers und die Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme des Angebots kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder Vornahme unserer Leistung (z.B. Oberflächenbehandlung) erklärt werden. Wird dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, kommt ein Vertrag nach deren Maßgabe und Inhalt zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von dem Auftrag bzw. der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Auftragnehmers.
(4) Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Für erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.
(2) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Wir sind jedoch berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (z.B. Hilfs- und Betriebsstoffe, Energie, Fertigungsmaterial, Löhne und Gehälter) in der Zeit von der Auftragserteilung bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich ändern, und zwar in Höhe der entsprechenden Steigerung der Preise für vergleichbare Produkte / Leistungen.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 7) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 250 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Auftraggebers; ausgenommen sind Paletten.
(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000 EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 25 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Mit Ablaufvorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung

(1) Lieferfristen werden individuell vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftrag-gebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswertes (laut Angebot). Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 6 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesonderebei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
(5) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar.
(7) Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist, ausschließlich Verpackung. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung.
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(9) Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf § 4 Abs. 8, Satz 2.
(10) Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
(11) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(12) Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zuverlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 50 Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(12) Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
(13) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
(14) Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
(15) Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 5. Gewährleistung und Mängelhaftung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Gewähr übernehmen wir nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert und leistet der Auftragnehmer gemäß seiner regulären Liefer- und Leistungsbeschreibung (z.B. Auftragsbeschreibung etc.), soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mit- unter unvermeidbar.Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen kann der Auftraggeber dann auch nicht aus anderen Darstellungen der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Auftragnehmers oder seines Vorlieferanten / Herstellers herleiten, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individuellerVereinbarung bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers.
(3) Ist die Oberflächenbehandlung bzw. die Herstellung des versprochenen Werkes mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Hierbei leistet der Auftragnehmer, vorbehaltlich der Einhaltung der nachbezeichneten Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, dabei nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung. Sollte dem Auftraggeber in Abweichung hierzu hinsichtlich der Art der Nacherfüllung ein unabdingbares Wahlrecht zustehen und erklärt sich der Auftraggeber nicht darüber, welches Recht er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Auftraggeber die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(4)Nach erfolglosem Ablauf einer von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zubenachrichtigen. Das Recht auf Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9)Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(10) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
(11) Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Auftragnehmer zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
(12) Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt entsprechend dem Auftrag des Auftraggebers. Den konkreten Verwendungseinsatz prüfen wir nicht.
(13) Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Lötmittel- und Schweißrückständen, Gusshaut und Formsand, Zunder und Ölkohle, eingebrannten Ölen und Fetten, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen, Trowalrückständen, chemisch nicht entfernbaren Rückständen, halogen- bzw. silikonhaltiger Konservierung etc., ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. Sofern zusätzlicheVorbehandlungen notwendig sind, wird dies nach Freigabe der Kosten separat durchgeführt. Grundmaterialfehler wie Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc., sowie korrodierendes Material, können zu mangelhaften Beschichtungsergebnissen führen und somit zu Haftungsausschlüssen.
(14) Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Aus-lieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Mess-protokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
(15) Hohlteile werden hauptsächlich nur an den Außenflächen galvanisch behandelt. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
(16) Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Die auf der Zeichnung angegebene Schichtdicke ist eine Mindestschichtdicke. Sollte aus funktionellen Gründen eine maximale Schichtdicke gefordert sein, muss dies mitgeteilt werden. Für Passungen gibt es nach dem Verzinken keine Toleranzgarantie. Sachlochbohrungen sind in der Regel blank bzw. nicht optimal verzinkt.Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sofern nicht ausdrücklich vom Auftraggeber gefordert, enthalten unsere Angebote keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserstoffversprödung. Sollte die Zugfestigkeit des Grundwerkstoff > 1000 N/mm² betragen oder muss aus anderen Gründen eine Wärmebehandlung erfolgen, ist dies kundenseitig anzugeben. In diesem Fall müssen Zugfestigkeit/Härte des Materials in der Anfrage und in der Bestellung angegeben werden. Die Bearbeitungsparameter einer angebotenen Wärmebehandlung beruhen auf Normvorgaben bzw. Erfahrungswerten. Den Nachweis einer Wärmebehandlung erbringen wir in Form eines Protokolls, die Wirksamkeit der Wärmebehandlung muss der Kunde durch geeignete Prüfverfahren nachweisen, wie z.B. durch artikelbezogene Verspannungsversuche in artikelbezogenen Prüfvorrichtungen.
(17) Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

§ 6 Ausschlüsse und Einschränkungen bei Trommelbeschichtungen

(1)Verfahrensbedingt sind bei der Trommelbeschichtung mechanische Beschädigungen in Form von Schlagstellen möglich. Beim elektrolytischen Trommelverzinken entstehen technologisch bedingt, unterschiedliche elektrische Feldstärken, entsprechend unterschiedlich ist auch das Maß der Metallabscheidung. Eine absolut gleichmäßige Schichtdickenverteilung ist beim Trommelverzinken nicht zu erreichen. Die Streuung der Zinkschicht ist je nach Geometrie des zu verzinkenden Bauteils unterschiedlich, bei langen Teilen (> 100mm) ist die Streuung auf Grund der Dipolwirkung teilweise noch ausgeprägter als bei Kleinteilen. Bei Teilen mit flächiger Geometrie besteht die Gefahr, dass Teile aneinander kleben bzw. an der Trommelwandung anhaften, inwieweit dadurch Optik und/oder Korrosionsbeständigkeit beeinträchtigt werden, muss ggf. durch einen Versuch geklärt werden. Für Teile, die auf Grund ihrer Geometrie zu Verschachtelung, Verhakung oder zum Verklemmen neigen, gilt das Gleiche. Beim Trommelverzinken handelt es sich um ein Massenverzinkungsverfahren, selbst bei allergrößter Sorgfalt kann eine Vermischung mit Fremdteilen nicht komplett ausgeschlossen werden. Werden Bauteile im Anschluss an das Verzinken einer Weiterbearbeitung z.B. unter Verwendung automatisierter Zuführsysteme unterzogen, muss der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass die Teile vor der Weiterbearbeitung einer 100%-Kontrolle unterzogen und n.i.O. Teile bzw. evtl. vorhandene Fremdteile aussortiert werden. Bei Nachbehandlungen wie Versiegelungen oder Gleitmittel sind verfahrensbedingt Rückstände (z.B. Anhäufungen, Abtropfflecken) nicht vollständig zu vermeiden. Auch dem Verzinken nachgeschaltete Trocknungsprozesse können nicht die absolute Freiheit von leichten Wasserflecken garantieren. Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Wir verzinken Bauteile mit Außengewinden im Schonverfahren, dabei bleiben die Teile bzw. die Außengewinde erfahrungsgemäß in den allermeisten Fällen relativ frei von Beschädigungen. Trotz schonender Behandlung können wir beim Trommelverzinken aus technologischen Gründen keine Garantie auf Lehrengängigkeit der Außengewinde bzw. absolute Schlagstellenfreiheit geben. Sollte nach dem Verzinken ein Nachrollen oder Nachschneiden der Außengewinde notwendig sein, muss dies auf eigene Kosten des Auftraggebers erfolgen.

§ 7 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Wareübernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraus-setzungen und Rechtsfolgen.
(5) Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
(6) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.

§ 8 Verjährung

(1) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Eigentums- und Pfandrecht

(1) An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächen-behandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früherdurchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen.
(2) Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur vollständigen Bezahlung übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(3) Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die mit unserem Pfandrecht oder unserem Sicherungseigentum belasteten Waren erfolgen.
(4)Der Auftraggeber darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
(5) Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser allein oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache, wobei wir als Hersteller gelten, mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
(6) Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
(7) Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.(8) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggeber Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
(11) Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.
(12) Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache,soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 78166 Donaueschingen- Wolterdingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 11 Salvatorische Klausel

(1)Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand Januar 2016